Ermöglichen.
Beschaffen.
Gestalten.

Satzung

Satzung des Fördervereins für den Kindergarten Wiesenwichtel Bingen-Büdesheim e.V. in der Fassung vom 20.6.2024.

§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein für den Kindergarten Wiesenwichtel Bingen-Büdesheim“.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz ,,e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bingen am Rhein.

§2 Zweck und Aufgaben
Der Förderverein hat die Aufgabe und den Zweck, die Erziehung und Bildung der Kinder zu fördern, indem er für die Interessen und Anliegen des Kindergartens wirbt und Mittel für Unterhaltung und Betrieb des Kindergartens beschafft, insbesondere für notwendige Maßnahmen und Anschaffungen. Notwendige Maßnahmen und Anschaffungen sind insbesondere die Anschaffung von Materialien, Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme von Ausflügen, Unterstützung der pädagogischen Arbeit, sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitgliedern.

§3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in §11 Abs. 2 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Aufnahmeanträge sind an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
(3) Austrittserklärungen sind an den Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zu richten. Sie werden jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam.
(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann insbesondere erfolgen, wenn es beharrlich seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins gefährdet. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§5 Mittel des Vereins
(1) Die für die Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Über die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.
(3) Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Spenden werden nicht zurückerstattet; den Mitgliedern auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder im Fall der Auflösung des Vereins.

§6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c ) dem Schriftführer
(d) dem Kassierer
Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (§ 8 Abs. 5). Nach Gründung des Vereins und Wahl des Vorstands erfolgt die nächste Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassierers im Folgejahr und anschließend turnusgemäß alle zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl durch Hinzuwahl eines Mitgliedes, wobei er nach freiem Ermessen eine Änderung der Geschäftsverteilung vornehmen kann.
(2) Der Vorstand kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen ins besondere:
(a) Aufstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
(b) Festsetzung allgemeiner Richtlinien;
(c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.
(7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder;
(b) Beschlussfassung über den jährlichen Mindestbeitrag;
(c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
(d) Entlastung des Vorstands;
(e) Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
(f) Entscheidungen über Einsprüche gemäß §4 Abs. 1 und 4.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertrete11den Vorsitzenden, einberufen. Sie tritt nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen ergehen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail an alle Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversan1mlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; maßgebend ist dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend können die weiteren Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer dabei die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.

§9 Vertretung
(1) Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur Vertretung ist auch der Vorsitzende allein berechtigt. Im Übrigen kann der Verein jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, darunter der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder nur dann möglich ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§10 Rechnungslegung
(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
(3) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.

§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Bingen für den Kindergarten Wiesenwichtel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung nach §8 geändert werden, wenn diese beschlussfähig ist und die nach dem deutschen Recht erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Unbeschadet bleibt eine strengere Form, wenn dies vom Gesetz vorgesehen ist.
(3) Diese Satzung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist nach diesem auszulegen. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ergeben, sind ausschließlich die Gerichte der Stadt Bingen am Rhein, Bundesrepublik Deutschland, zuständig.